Corona-Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird angepasst

Veröffentlicht am: 7. Dezember 2021

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll Veranstalter:innen dazu ermutigen, in der Coronapandemie Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucher:innen durch Zuschüsse zu Ticketverkäufen unterstützt. Die Ausfallabsicherung richtet sich an Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucher:innen, hier können bei coronabedingter Absage den Veranstalter:innen Kosten erstattet werden.

Die aktuelle pandemische Situation und die von Bund und Ländern angestrebte Reduzierung von Kontakten erschweren Kulturveranstaltungen. Die Bürgerinnen und Bürger werden zu erhöhter Achtsamkeit aufgerufen. Aus gesundheitspolitischer Sicht wird vom Besuch von Veranstaltungen abgeraten.

Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage und den daraus resultierenden Einschränkungen haben Bund und Länder den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen angepasst.

 Folgende neue Regelungen für den Sonderfonds wurden befristet vereinbart:

  • Anerkennung freiwilliger Absagen als „pandemiebedingt“ für Kulturveranstaltungen im befristeten Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 in beiden Ausfallabsicherungen für private Veranstalter (integrierte Ausfallabsicherung im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit maximal 2.000 Teilnehmenden und Modul Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden).Die Absage der Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums wird unter den folgenden Voraussetzungen (unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern) als pandemiebedingt akzeptiert:
  1. Die Absage muss spätestens bis zum 23.12.2021 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Registrierungsplattform gemeldet werden.
  2. Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.
  3. Eine Registrierung ist für Veranstaltungen dann noch bis zum 23.12.2021 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 06.12.2021 begonnen hatte.
  4. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 23.12.2021 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden.

 

Die FAQs (sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq) sowie die technische Umsetzung dieser Regelung auf der IT-Plattform werden so schnell wie möglich erfolgen.

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