Neue Corona-Sonderregelung des KSK

Veröffentlicht am: 3. August 2021

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen.

Diese Corona-Sonderregelung gilt zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. Durch diese Regelung wird zur Vermeidung pandemiebedingter Härten ein Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat aus einer selbstständigen nicht künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn die selbstständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von über 5.400 Euro jährlich durch Bescheid der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zu dem voraussichtlichem Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit, da hier die Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.07.2021 in Betracht kommt.

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