Neue Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus vom 27.11

Veröffentlicht am: 1. Dezember 2020

Die geänderte Verordnung trat am 1. Dezember in Kraft. Wir haben die für euch relevantesten Punkte aus der neuen Verordnung zusammengefasst:

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt.

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  • unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
  • in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesende

sind untersagt.

Veranstalter*innen von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Hier geht es zur vollständigen Verordnung.

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