Brandenburg öffnet weiter – auch die Clubs!

Veröffentlicht am: 17. Juni 2021

Paradigmenwechsel beim Umgang mit dem Corona-Virus: Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat das Kabinett eine neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Damit ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles wieder erlaubt. Die Umgangsverordnung ist gestern in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 13. Juli 2021.

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Ich freue mich sehr, dass wir so beim Rückgang der Inzidenz zügig vorangekommen sind und die Umgangsverordnung früher beschließen konnten als ursprünglich geplant. Das ist eine sehr gute Botschaft für den Sommer. Das freut mich und mein Dank an alle, die solidarisch dazu beigetragen haben.“

Die für euch wichtigsten Neuerungen:

  • Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)

Und hier die genauen Wortlaute der Paragraphen:

§8 Sonstige Veranstaltungen 

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots, mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,
  4. in geschlossenen Räumen
  5. a) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  6. b) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird,
  7. c) bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von der Personengrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

§12 Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen 

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Gäste, die in den Außenbereichen der Gaststätte bewirtet werden oder die Sanitäreinrichtungen der Gaststätte aufsuchen,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnach-verfolgung, 
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen, 
  5. in geschlossenen Räumen
    a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
    b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft. 

§18 Kultur- und Freizeiteinrichtungen 

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicher-zustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  4. in geschlossenen Räumen
  5. a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  6. b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezial-märkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vor-legen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel,
  3. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher; die Personengrenze gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote, 
  4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann, 
  6. in geschlossenen Räumen
  7. a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird,

§20 Diskotheken, Clubs 

Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, die Tanzlustbarkeiten abhalten, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontakt- nachverfolgung,
  3. bei Tanzlustbarkeiten, die in geschlossenen Räumen abgehalten werden,
  4. a) die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  5. b) der Aufenthalt von nicht mehr als einem Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche,
  6. c) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Zur ganzen Verordnung geht es hier.

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