Relevanteste Neuerungen der neuen Umgangsverordnung
Veröffentlicht am: 3. August 2021
Wir haben für euch die relevantesten Neuerungen der neuen Umgangsverordnung zusammengefasst. Vom 1. bis 28. August gelten folgende Regelungen:
Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (§18):
(2) Betreiber:innen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, […] haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
2. für Einrichtungen mit einer regulären Besucher:innenkapazität von mehr als 1 000 Personen die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinaus-gehenden regulären Besucherkapazität (gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote)
3. die Zutrittsgewährung nur unter Vorlage eines Testnachweises, die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Gästen
Für Diskotheken, Clubs und Festivals (§20):
(1) Betreiber:innen von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, haben, soweit sie Tanzlustbarkeiten abhalten, auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
2. für Veranstaltungseinrichtungen mit einer regulären Gästekapazität von mehr als 1.000 Personen die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Gästekapazität,
3. die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
5. bei Tanzlustbarkeiten, die in geschlossenen Räumen abgehalten werden,
a) unbeschadet der Nummer 2 Halbsatz 1 der Aufenthalt von nicht mehr als einem Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche,
b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
(2) Absatz 1 gilt für Veranstalteri:innen von Festivals mit der Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf höchstens 7.000 begrenzt ist.
Für beide Paragraphen gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.